Vereine, deren Zweck die Förderung der Wissenschaft und Forschung ist, widmen sich oftmals auch der Grundlagenforschung, andererseits führen Sie auch Forschungsaufträge aus (Auftragsforschung). Diese Tätigkeiten stehen im Spannungsverhältnis mit den Anforderungen der steuerlichen Gemeinnützigkeit (Förderung der Allgemeinheit, keine Gewinnerzielung). Eine neue Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 28. Mai 2026 beantwortet dazu einige Fragen.
Das EU-Beihilfenrecht verlangt bei wirtschaftlichen Tätigkeiten oft Vollkostenpreise inklusive Gewinnaufschlägen, um staatliche Quersubventionierungen zu vermeiden. Das BMF führt dazu aus, dass das Anfallen von Gewinnen iZm Auftragsforschung für die Gemeinnützigkeit unschädlich sind, solange sie nicht als Selbstzweck erzielt, sondern für die zulässige Rücklagenbildung (z. B. als „eiserne Reserve“ gemäß Vereinsrichtlinien Rz 424) verwendet werden.
Zur steuerlichen Beurteilung der Tätigkeiten/Einnahmen hält das BMF fest, dass bei Eigenforschung jedenfalls ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb angenommen werden kann. Bei Auftragsforschung ist zu differenzieren:
- Unentbehrlicher Hilfsbetrieb: Wenn keine Exklusivrechte oder Geheimhaltungspflichten vereinbart sind, die Ergebnisse zeitnah veröffentlicht werden und die Forschung der Absicherung der eigenen Grundlagenforschung dient.
- Entbehrlicher Hilfsbetrieb: Bei vereinbarten Exklusiv- oder Geheimhaltungsrechten, wenn die Forschung ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt.
- Gewerbebetrieb: Dient die Forschung primär den privaten Interessen des Auftraggebers oder besteht eine echte Gewinnerzielungsabsicht
Um dauerhafte Rechtssicherheit zu garantieren, wird das BMF diese Grundsätze bei der nächsten Wartung offiziell in die Vereinsrichtlinien (VereinsR 2001)aufnehmen.
Praxistipp: Gemeinnützige Forschungseinrichtungen können beihilfenkonforme Gewinne erzielen, sofern diese nachweislich in die erlaubte Rücklagenbildung fließen und sauber dokumentiert werden. Ein steuerbefreiter unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt aber nur dann vor, wenn kein Exklusivrechte oder Geheimhaltungsverpflichtungen vereinbart werden, sodass die Ergebnisse der Forschung der Allgemeinheit zeitnah zugänglich gemacht werden.